Yvonne Kumpies
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegekasse, die in Anspruch genommen werden kann, wenn der zu Pflegende mindestens den Pflegegrad 2 oder höher hat. Gesetzlich geregelt ist die Verhinderungspflege im § 39 SGB XI. Die Leistungen für Verhinderungspflege sind unabhängig vom Pflegegeld, von den Pflegesachleistungen sowie vom Entlastungsbetrag.
Die Verhinderungspflege dient dazu, dass die Pflegeperson eine Ersatzperson mit der Pflege / Betreuung / Unterstützung der zu pflegenden Person beauftragen kann, während sie selbst „verhindert“ ist. Verhinderung kann Urlaub, Krankheit oder eine andere Abwesenheit sein, aber auch einfach, dass man sich mal ein Stündchen auf der Couch ausruht oder die Wäsche macht.
Für die Verhinderungspflege können Sie von der Pflegekasse bis zu 2418,-€ pro Jahr erstattet bekommen.
Voraussetzung für die Abrechnung von Verhinderungspflege:
1.Die eigentliche Pflegeperson muss an der Pflege gehindert sein. An der Pflege gehinderte Pflegepersonen können nur Privatpersonen sein, die den Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in der Häuslichkeit pflegen.
2. Der Pflegebedürftige muss zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein.
3. Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt haben.
Für die Verhinderungspflege übernimmt die Pflegekasse bis zu 1612,-€ im Kalenderjahr. Nutzt man die Leistungen der Kurzzeitpflege nicht aus, kann man weitere 806,-€ pro Jahr aus dem „Kurzzeitpflegetopf“ für Verhinderungspflege übertragen lassen. Insgesamt stehen Ihnen also bis zu 2418,-€ pro Jahr für Verhinderungspflege zur Verfügung.
Quelle:
https://ganzschoenlaut.de/verhinderungspflege-was-ist-das/